Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Filmförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 219/2022Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Voraussetzungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
(2)Absatz 2,Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte und Fachkompetenz durch die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250197