Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1993Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
(2)Absatz 2,Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014
Dokumentnummer
NOR12120664
Alte Dokumentnummer
N7198010376O