Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2014Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
(2)Absatz 2,Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
NOR40165352