Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1980Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet:
der Ausdruck „Zeugnis (Diplom)“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität, in dem dieses Zeugnis (Diplom) ausgestellt wurde, zu verlangen;
der Ausdruck „Universitäten“:
die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017
Dokumentnummer
NOR40002943