Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.09.1980 — BGBl. Nr. 309/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.1980 BGBl. Nr. 309/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1980,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1980BGBl. Nr. 309/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten, jedoch mindestens einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

10009504

Dokumentnummer

NOR40002944