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Art. 5

Fassungen
ab 01.09.1980 — BGBl. Nr. 309/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.1980 BGBl. Nr. 309/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1980,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1980BGBl. Nr. 309/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

Ziffer eins Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, vorgenommen wurde.

Ziffer 2 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegel versehen.

Geschehen zu Bukarest, am 11. November 1978, in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

10009504

Dokumentnummer

NOR40002945