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Art. 8

Fassungen
ab 09.09.1980 — BGBl. Nr. 378/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute09.09.1980 BGBl. Nr. 378/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1980,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

09.09.1980BGBl. Nr. 378/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 8

Ziffer eins Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Ziffer 2 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlagen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 13. Mai 1976 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Gesetzesnummer

10009505

Dokumentnummer

NOR12120683

alte Dokumentnummer

N7198033132L