Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1981Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 10
Austausch von Gastlektoren
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen zur Förderung des Austausches von Gastlektoren für Sprache und Literatur an ihren Universitäten und Hochschulen für die Dauer von mindestens einem Studienjahr fort.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien ermutigen auch die akademischen Institutionen, an denen die Sprache und Literatur des anderen Staates gelehrt wird, auf Grund des Artikels 2 dieses Übereinkommens Gastlektoren aus dem anderen Staat für eine kürzere Aufenthaltsdauer einzuladen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084234