Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1981Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 9
Sprachunterricht
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern das Studium der Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates an ihren Universitäten und Hochschulen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien sind bemüht, Lehrmittel wie Bücher, pädagogische und literarische Werte sowie audiovisuelle Hilfsmittel für die Bibliotheken derjenigen Universitäten und Hochschulen des anderen Vertragsstaates zur Verfügung zu stellen, an deren ihre Sprache und Literatur gelehrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084233