Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.04.1981 — BGBl. Nr. 147/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.04.1981 BGBl. Nr. 147/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1981BGBl. Nr. 147/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch zwei. SPRACHSTUDIEN
Artikel 8

Sommerkurse

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien ermutigen ihre Studierenden zur Teilnahme an Sommerkursen im. anderen Vertragsstaat.
  2. Absatz 2,Die norwegische Vertragspartei bietet österreichischen Studierenden oder Akademikern jährlich zwei Stipendien zur Teilnähme an der Internationalen Sommerschule an der Universität Oslo an.
  3. Absatz 3,Außerdem können österreichische fortgeschrittene Studierende der norwegischen Sprache als Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme an den Sommerkursen über norwegische Sprache und Literatur an der Universität Bergen nominiert werden.
  4. Absatz 4,Die österreichische Vertragspartei bietet norwegischen Studierenden und graduierten Akademikern jährlich zwei Stipendien zur Teilnahme an Sommerkursen in Österreich an.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009510

Dokumentnummer

NOR40084232