Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1981Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
II. SPRACHSTUDIENrömisch zwei. SPRACHSTUDIEN
Artikel 8
Sommerkurse
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien ermutigen ihre Studierenden zur Teilnahme an Sommerkursen im. anderen Vertragsstaat.
(2)Absatz 2,Die norwegische Vertragspartei bietet österreichischen Studierenden oder Akademikern jährlich zwei Stipendien zur Teilnähme an der Internationalen Sommerschule an der Universität Oslo an.
(3)Absatz 3,Außerdem können österreichische fortgeschrittene Studierende der norwegischen Sprache als Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme an den Sommerkursen über norwegische Sprache und Literatur an der Universität Bergen nominiert werden.
(4)Absatz 4,Die österreichische Vertragspartei bietet norwegischen Studierenden und graduierten Akademikern jährlich zwei Stipendien zur Teilnahme an Sommerkursen in Österreich an.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084232