Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1981Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
IV. ENTWICKLUNG DES SOZIALWESENSrömisch vier. ENTWICKLUNG DES SOZIALWESENS
Artikel 17
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kontakten und zur Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Forschungsinstitutionen beider Staaten auf den Gebieten der Sozialpolitik, des Arbeitsrechtes, der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktes, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der Politik für Arbeiter mit Familienpflichten, der Programme für die Gleichberechtigung der berufstätigen Frau und der Behindertenfürsorge.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien Fachleute auf den oberwähnten Gebieten für eine Gesamtdauer von drei Wochen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084241