Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1981Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
V. KULTUR UND KUNSTrömisch fünf. KULTUR UND KUNST
Artikel 18
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Kunst
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Zusammenarbeit bei Projekten und Veranstaltungen, die von den Regierungen unterstützt werden, darauf abzielen, die Kontakte zwischen jungen Künstlern und Musikern zu fördern und zu vermehren.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien betonen auch die Wichtigkeit der Präsentation von Künstlern, die sich bereits einen Namen gemacht haben, durch Gastspiele und Ausstellungen. Solche Veranstaltungen sollten durch direkte Kontakte zwischen den betreffenden Organisationen durchgeführt werden und auf kommerzieller Basis stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084242