Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.04.1981 — BGBl. Nr. 147/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.04.1981 BGBl. Nr. 147/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1981BGBl. Nr. 147/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch fünf. KULTUR UND KUNST
Artikel 18

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Kunst

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Zusammenarbeit bei Projekten und Veranstaltungen, die von den Regierungen unterstützt werden, darauf abzielen, die Kontakte zwischen jungen Künstlern und Musikern zu fördern und zu vermehren.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien betonen auch die Wichtigkeit der Präsentation von Künstlern, die sich bereits einen Namen gemacht haben, durch Gastspiele und Ausstellungen. Solche Veranstaltungen sollten durch direkte Kontakte zwischen den betreffenden Organisationen durchgeführt werden und auf kommerzieller Basis stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009510

Dokumentnummer

NOR40084242