Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1981Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 30
Die norwegische Vertragspartei gewährt österreichischen Stipendiaten gemäß den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens:
Ein monatliches Stipendium von nkr. 2 300,– für fortgeschrittene Studierende und nkr. 2 800,– für junge Forscher zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Unterbringung und andere Ausgaben.
Einen Anfangszuschuß von nkr. 500–.
Unentgeltliche Krankenversicherung für Stipendiaten mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten. Im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Unfalles bei einem Stipendiaten mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Monaten wird auf der Grundlage des Einzelfalles eine Lösung gefunden werden.
Befreiung von Studiengebühren.
Finanzielle Begünstigungen, die denjenigen gleichkommen, die norwegischen Studierenden gewährt werden, wie beispielsweise Zugang zu Studentenrestaurants und Kartenermäßigungen für Theater und Konzerte.
Ersatz der Kosten für Reisen in Norwegen, insoweit diese im Studienprogramm vereinbart wurden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084254