Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1981Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 31
(1)Absatz eins,Norwegischen Inhabern von Stipendien zur Teilnahme an österreichischen Sommerkursen gemäß Artikel 8, Absatz 4, wird gewährt:
Ein monatliches Stipendium von öS 7500,–.
Ersatz der Sommerkursgebühren.
Unentgeltliche Kranken- und Unfallversicherung.
(2)Absatz 2,Österreichischen Inhabern von Stipendien zur Teilnahme an norwegischen Sommerkursen gemäß Artikel 8, Absatz 2, und Artikel 27 dieses Übereinkommens wird gewährt:
Ein angemessener Betrag zur Deckung von Ausgaben, die für den Kurs notwendig sind (Unterkunft, Verpflegung und Unterricht).
Ein Taschengeld von nkr. 500,–.
Im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Unfalles wird auf der Grundlage des Einzelfalles eine Lösung gefunden werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084261