Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Führung von Sprachförderkursen
§ 4a. (1) An Übungsvolksschulen sind Sprachförderkurse bei einer Mindestzahl von acht teilnehmenden Schülern zu führen.Paragraph 4 a, (1) An Übungsvolksschulen sind Sprachförderkurse bei einer Mindestzahl von acht teilnehmenden Schülern zu führen.
(2)Absatz 2,Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulstufen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefasst werden.Wird die Mindestschülerzahl gemäß Absatz eins, in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulstufen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefasst werden.
(3)Absatz 3,Ein Sprachförderkurs gemäß Abs. 1 ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.Ein Sprachförderkurs gemäß Absatz eins, ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.
Dokumentnummer
NOR40081592