Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1986 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 86/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.198631.12.2018 BGBl. Nr. 86/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 86/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Führung von Freigegenständen und unverbindliche Übungen sowie von Förderunterricht am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an den Sonderformen für Körperbehinderte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Auf die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie von Förderunterricht am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an den Sonderformen für Körperbehinderte finden die Paragraphen 3 und 4 Anwendung, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins und 4 ist ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich mindestens 5 Schüler zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen Übung anmelden. Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen Übung die Zahl von 3 Schülern unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, darf ein Förderunterricht in der ersten bis vierten Schulstufe bereits für 3 Schüler einer Klasse und ab der fünften Schulstufe bereits für 4 Schüler einer Klasse erfolgen. Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 5 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 6 Schüler umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR12120744

Alte Dokumentnummer

N7198140808L