Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Führung von Freigegenständen und unverbindliche Übungen sowie von Förderunterricht am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an den Sonderformen für Körperbehinderte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Auf die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie von Förderunterricht am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an den Sonderformen für Körperbehinderte finden die §§ 3 und 4 Anwendung, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.Auf die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie von Förderunterricht am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an den Sonderformen für Körperbehinderte finden die Paragraphen 3 und 4 Anwendung, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 3 Abs. 1 und 4 ist ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich mindestens 5 Schüler zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen Übung anmelden. Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen Übung die Zahl von 3 Schülern unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins und 4 ist ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich mindestens 5 Schüler zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen Übung anmelden. Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen Übung die Zahl von 3 Schülern unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 4 Abs. 1 darf ein Förderunterricht in der ersten bis vierten Schulstufe bereits für 3 Schüler einer Klasse und ab der fünften Schulstufe bereits für 4 Schüler einer Klasse erfolgen. Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 5 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 6 Schüler umfassen.Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, darf ein Förderunterricht in der ersten bis vierten Schulstufe bereits für 3 Schüler einer Klasse und ab der fünften Schulstufe bereits für 4 Schüler einer Klasse erfolgen. Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 5 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 6 Schüler umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Dokumentnummer
NOR12120744
Alte Dokumentnummer
N7198140808L