Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an Übungsschulen
§ 7. (1) An Übungsschulen sind die Klassen im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden:Paragraph 7, (1) An Übungsschulen sind die Klassen im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden:
im Unterricht in Lebender Fremdsprache und Leibesübungen an Volksschulen eine Schülerzahl von 30 Schülern,
im Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken eine Schülerzahl von 20 Schülern,
im Unterricht in Hauswirtschaft sowie in Hauswirtschaft und Kinderpflege eine Schülerzahl von 16 Schülern.
im Unterricht in Geometrischem Zeichnen eine Schülerzahl von 16 Schülern.
§ 6 Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 4 sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,An Übungshauptschulen sind im Hinblick auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eigene Schülergruppen einzurichten, wobei die Schülerzahl in den Schülergruppen einer Übungshauptschule im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten sowie in der einzelnen Schülergruppe sechs nicht unterschreiten und 30 nicht überschreiten darf. Die Höchstzahl der Schülergruppen an einer Übungshauptschule darf auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen höchstens um eine und ab sechs Klassen um zwei überschreiten; sofern wegen der hohen Schülerzahl in einer Leistungsgruppe infolge der vorstehenden Bestimmung Schüler mehrerer Leistungsgruppen in einer Schülergruppe unterrichtet werden müßten oder dieser Zustand im Falle von Umstufungen zu erwarten ist, darf bei Führung von Parallelklassen auf der betreffenden Schulstufe eine weitere Schülergruppe geführt werden. An Übungshauptschulen mit nur einer einzigen vierten Klasse mit mindestens 21 Schülern dürfen auf dieser Stufe drei Schülergruppen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2008
Dokumentnummer
NOR12120746
Alte Dokumentnummer
N7198140810L