Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1987 bis 27.11.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.198727.11.2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

27.11.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an Übungsschulen

Paragraph 7, (1) An Übungsschulen sind die Klassen im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden:

  1. Ziffer eins
    im Unterricht in Lebender Fremdsprache und Leibesübungen an Volksschulen eine Schülerzahl von 30 Schülern,
  2. Ziffer 2
    im Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken eine Schülerzahl von 20 Schülern,
  3. Ziffer 3
    im Unterricht in Hauswirtschaft sowie in Hauswirtschaft und Kinderpflege eine Schülerzahl von 16 Schülern.
  4. Ziffer 4
    im Unterricht in Geometrischem Zeichnen eine Schülerzahl von 16 Schülern.
Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 4 sind anzuwenden.
  1. Absatz 2,An Übungshauptschulen sind im Hinblick auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eigene Schülergruppen einzurichten, wobei die Schülerzahl in den Schülergruppen einer Übungshauptschule im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten sowie in der einzelnen Schülergruppe sechs nicht unterschreiten und 30 nicht überschreiten darf. Die Höchstzahl der Schülergruppen an einer Übungshauptschule darf auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen höchstens um eine und ab sechs Klassen um zwei überschreiten; sofern wegen der hohen Schülerzahl in einer Leistungsgruppe infolge der vorstehenden Bestimmung Schüler mehrerer Leistungsgruppen in einer Schülergruppe unterrichtet werden müßten oder dieser Zustand im Falle von Umstufungen zu erwarten ist, darf bei Führung von Parallelklassen auf der betreffenden Schulstufe eine weitere Schülergruppe geführt werden. An Übungshauptschulen mit nur einer einzigen vierten Klasse mit mindestens 21 Schülern dürfen auf dieser Stufe drei Schülergruppen geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2008

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR12120746

Alte Dokumentnummer

N7198140810L