Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1993 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.199331.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,An der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein ist der Unterricht in Berufsbezogener Fremdsprache und Lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von 25 und in Fachzeichnen bei einer Schülerzahl von 20 zu teilen. Im Unterricht in Praktischer Arbeit hat die Schülergruppe 9 bis 14 Schüler, bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen jedoch 5 bis 9 Schüler zu umfassen. Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 4 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Hinblick auf die Führung von Leistungsgruppen sind ab 20 Schülern auf einer Stufe während eines Lehrganges zwei Schülergruppen und bei jeweils 20 weiteren Schülern eine weitere Schülergruppe zu bilden, wobei die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Klassen auf dieser Stufe höchstens um 1 übersteigen darf.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR12120747

Alte Dokumentnummer

N7198140811L