Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,An der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein ist der Unterricht in Berufsbezogener Fremdsprache und Lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von 25 und in Fachzeichnen bei einer Schülerzahl von 20 zu teilen. Im Unterricht in Praktischer Arbeit hat die Schülergruppe 9 bis 14 Schüler, bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen jedoch 5 bis 9 Schüler zu umfassen. § 6 Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.An der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein ist der Unterricht in Berufsbezogener Fremdsprache und Lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von 25 und in Fachzeichnen bei einer Schülerzahl von 20 zu teilen. Im Unterricht in Praktischer Arbeit hat die Schülergruppe 9 bis 14 Schüler, bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen jedoch 5 bis 9 Schüler zu umfassen. Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 4 sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Hinblick auf die Führung von Leistungsgruppen sind ab 20 Schülern auf einer Stufe während eines Lehrganges zwei Schülergruppen und bei jeweils 20 weiteren Schülern eine weitere Schülergruppe zu bilden, wobei die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Klassen auf dieser Stufe höchstens um 1 übersteigen darf.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Dokumentnummer
NOR12120747
Alte Dokumentnummer
N7198140811L