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§ 8a

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8a01.09.199431.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Schulstufenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung 280 aus 1995,.

Text

Bildung von Gruppen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,An ganztägigen Schulen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles (Paragraph 8 d, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) gilt für die Führung der Betreuungsgruppen:
    1. Ziffer eins
      Eine Betreuungsgruppe darf ab einer Mindestzahl von zehn Schülern, die zum Betreuungsteil an mindestens drei Tagen einer Woche angemeldet sind, gebildet werden.
    2. Ziffer 2
      Die Betreuungsgruppe darf 19 zum Betreuungsteil angemeldete Schüler nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Die Bildung der Betreuungsgruppen ist auf jeder Schulstufe klassenübergreifend so vorzunehmen, daß möglichst wenig Betreuungsgruppen gebildet werden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit darf die Bildung der Betreuungsgruppe auch schulstufenübergreifend erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Die Anzahl der an einem Tag zu führenden Gruppen ermittelt sich durch die Anzahl der für diesen Tag angemeldeten Schüler dividiert durch 19, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.
    5. Ziffer 5
      Die Führung einer Betreuungsgruppe mit weniger als fünf Schülern ist unzulässig, sofern diese Betreuungsgruppe an dem betreffenden Tag nur Schüler umfaßt, die für einen oder zwei Tage angemeldet sind.
  2. Absatz 2,An ganztägigen Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles (Paragraph 8 d, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) entspricht die Größe der Betreuungsgruppe der Klassengröße. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit gelten dieselben Teilungszahlen wie im betreffenden Pflichtgegenstand.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR12120748

Alte Dokumentnummer

N7198140812L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/86/P8a/NOR12120748