Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.04.2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Abs. 4: zum Inkrafttreten vgl. § 10 Abs. 11Absatz 4 :, zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 10, Absatz 11
Text
Übergangsbestimmung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,An allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen der Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe im Schuljahr 1980/81 geteilt geführt worden ist, darf der Unterricht in Bildnerischer Erziehung weiterhin bei einer Zahl von 25 Schülern geteilt werden, sofern dies erforderlich ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß zu verwenden.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b findet für die Teilung des Unterrichts in Lebende Fremdsprache an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in folgenden Fällen keine Anwendung und ist klassenweise bei einer Klassenschülerzahl von mindestens 30 zu teilen:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, findet für die Teilung des Unterrichts in Lebende Fremdsprache an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in folgenden Fällen keine Anwendung und ist klassenweise bei einer Klassenschülerzahl von mindestens 30 zu teilen:
wenn in allen Klassen, die bei einer Anwendung der genannten Bestimmung für eine klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen maßgeblich wären, auf Grund einer Entscheidung der Schulbehörde die Klassenschülerhöchstzahl 30 überschritten wird,
wenn die in Z 1 genannten Voraussetzungen nur für einzelne Klassen auf einer Schulstufe zutreffen und eine klassenweise Teilung bei mindestens 30 Schülern aus organisatorischen Gründen geboten und pädagogisch vertretbar ist.wenn die in Ziffer eins, genannten Voraussetzungen nur für einzelne Klassen auf einer Schulstufe zutreffen und eine klassenweise Teilung bei mindestens 30 Schülern aus organisatorischen Gründen geboten und pädagogisch vertretbar ist.
(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 1 Z 1c findet an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilung im Ausmaß von drei Wochenstunden erfolgt.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins c, findet an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilung im Ausmaß von drei Wochenstunden erfolgt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 201/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2016,)
(5)Absatz 5,Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 15 darf in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn dies am betreffenden Standort erforderlich ist, damit nicht mehr als 2 Schüler an einem Gerät arbeiten. Hiebei darf die Teilungszahl jedoch 13 nicht unterschreiten.Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, darf in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn dies am betreffenden Standort erforderlich ist, damit nicht mehr als 2 Schüler an einem Gerät arbeiten. Hiebei darf die Teilungszahl jedoch 13 nicht unterschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Dokumentnummer
NOR40191875