Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.04.2017 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.201731.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 901.09.201631.03.2017 § → § BGBl. II Nr. 201/2016
§ 921.05.199431.08.2016 BGBl. Nr. 372/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz 4 :, zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 10, Absatz 11

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,An allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen der Unterricht in Bildnerischer Erziehung an der Unterstufe im Schuljahr 1980/81 geteilt geführt worden ist, darf der Unterricht in Bildnerischer Erziehung weiterhin bei einer Zahl von 25 Schülern geteilt werden, sofern dies erforderlich ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß zu verwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, findet für die Teilung des Unterrichts in Lebende Fremdsprache an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in folgenden Fällen keine Anwendung und ist klassenweise bei einer Klassenschülerzahl von mindestens 30 zu teilen:
    1. Ziffer eins
      wenn in allen Klassen, die bei einer Anwendung der genannten Bestimmung für eine klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen maßgeblich wären, auf Grund einer Entscheidung der Schulbehörde die Klassenschülerhöchstzahl 30 überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      wenn die in Ziffer eins, genannten Voraussetzungen nur für einzelne Klassen auf einer Schulstufe zutreffen und eine klassenweise Teilung bei mindestens 30 Schülern aus organisatorischen Gründen geboten und pädagogisch vertretbar ist.
  3. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins c, findet an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilung im Ausmaß von drei Wochenstunden erfolgt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2016,)

  4. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, darf in Einführung in die Informatik in der 3. und 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn dies am betreffenden Standort erforderlich ist, damit nicht mehr als 2 Schüler an einem Gerät arbeiten. Hiebei darf die Teilungszahl jedoch 13 nicht unterschreiten.

Im RIS seit

06.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR40191875