Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
6. Abschnitt
Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Förderungsbeiträge
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Insbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Dachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,
Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,
Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind,
Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.Förderungsbeiträge gemäß Absatz 2, gewährt werden.
(2)Absatz 2,Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:Förderungsbeiträge gemäß Absatz eins, können insbesondere gewährt werden:
zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern,
für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,
für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,
für die Durchführung von Forschungen und Studien,
für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,
für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201765