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Art. 1

Fassungen
ab 15.07.1982 — BGBl. Nr. 597/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute15.07.1982 BGBl. Nr. 597/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wellenausbreitung auf Satellit-Erde-Funkstrecken (COST-Aktion 205)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.07.1982BGBl. Nr. 597/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ABSCHNITT 1

(1) Die Unterzeichner haben die Absicht, bei einer Aktion zusammenzuarbeiten, bei der Daten über die Funkwellenausbreitung speziell unter dem Einfluß der atmosphärischen Bedingungen auf Satellit-Erde-Strecken gesammelt, verglichen und analysiert werden sollen, nachstehend „Aktion“ genannt.

(2) Hauptziel der Aktion ist es, die Ergebnisse der europäischen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Wellenausbreitung auf geneigten Strecken bei Frequenzen über 10 GHz zu sammeln und auszuwerten, besonders in Verbindung mit Versuchen mit den Satelliten OTS und SIRIO, um eine umfassende einheitliche Datenbasis zu schaffen, mit deren Hilfe sich Modelle für das europäische Gebiet entwickeln oder beurteilen lassen. Diese Ausbreitungsmodelle dienen als Grundlage für die Planung künftiger europäischer Satellitenübertragungssysteme.

  1. Absatz 3,Die Unterzeichner bringen ihre Absicht zum Ausdruck, die Aktion gemeinsam nach der allgemeinen Beschreibung in Anhang römisch zwei durchzuführen und dabei möglichst weitgehend dem Zeitplan zu folgen, der von dem in Anhang römisch eins eingesetzten Verwaltungsausschuß – nachstehend „Ausschuß“ genannt – zu vereinbaren ist. Die Aktion wird durch konzertierte Maßnahmen gemäß Anhang römisch eins durchgeführt.

(4) Die Kosten für die Tätigkeiten der Unterzeichner zur Durchführung dieser Aktion werden auf etwa eine Million Europäische Rechnungseinheiten zu Preisen von 1979 geschätzt.

Die Unterzeichner werden ihr möglichstes tun, um die Bereitstellung der erforderlichen Mittel gemäß ihren innerstaatlichen Finanzierungsverfahren zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009515

Dokumentnummer

NOR12120820

Alte Dokumentnummer

N7198233063L