Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wellenausbreitung auf Satellit-Erde-Funkstrecken (COST-Aktion 205)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1982Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
ABSCHNITT 3
(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird wirksam, wenn sie von mindestens vier Unterzeichnern unterschrieben worden ist; sie gilt für drei Jahre. Ihre Geltungsdauer kann im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern verlängert werden.
(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung kann jederzeit im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern schriftlich geändert werden.
(3) Ein Unterzeichner, der aus irgendeinem Grunde seine Teilnahme an der Aktion beenden will, muß dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften diese Absicht mindestens drei Monate vorher schriftlich notifizieren.
(4) Vermindert sich die Zahl der Unterzeichner zu irgendeinem Zeitpunkt auf weniger als vier, so prüft der Ausschuß die dadurch entstandene Lage und die Zweckmäßigkeit, diese gemeinsame Absichtserklärung durch Beschluß der Unterzeichner für beendet zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR12120822
Alte Dokumentnummer
N7198233065L