Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.10.1982 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 499/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.10.198230.09.2003 BGBl. Nr. 499/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Ägyptologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.10.1982BGBl. Nr. 499/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Ägyptologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

               Name des Faches                        Wochenstunden

  a) Ägyptische Sprache, ägyptische Literatur

     und ägyptische Literaturgeschichte ..............     10

  b) Ägyptische Archäologie, ägyptische Kunst und

     ägyptische Geschichte ...........................      8

  c) Ägyptische Sach- und Landeskunde ................      8

  d) Ägyptische Religion .............................      2

  1. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu acht Semesterwochenstunden einschließlich der im Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  2. Absatz 4,Die im Paragraph 6, Absatz 4, Litera g, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Ägyptologie haben aus Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 32 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Sachkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009521

Dokumentnummer

NOR12120801

Alte Dokumentnummer

N7198231587L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/499/P4/NOR12120801