Rechtstracker.at

§ 10 FTFG

Fassungen
01.09.2004 bis 30.09.2015 — BGBl. I Nr. 73/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.09.200430.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 73/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015
§ 1004.09.198231.08.2004 BGBl. Nr. 434/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. I Nr. 73/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen. Die Leitung des Sekretariates obliegt einer Geschäftsführung, bestehend aus ein oder zwei Personen, welche auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu bestellen ist. Die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Funktionsperiode der mit der Geschäftsführung betrauten Personen beträgt maximal fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Das Präsidium kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung ist an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40053654