Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Schlussbestimmungen
Datenschutz
§ 27.Paragraph 27,
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse des Wissenschaftsfonds oder einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015
Dokumentnummer
NOR40053676