Rechtstracker.at

§ 3d FTFG

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 31/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3d heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 3d01.10.201524.05.2018 BGBl. I Nr. 110/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 d

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 31/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 3 d,

  1. Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers oder des Wissenschaftsfonds gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte (Artikel 4, Nr. 10 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, [im Folgenden: DSGVO]) nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.
  3. Absatz 3,Die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.

Im RIS seit

22.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40201698