Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1983Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN
ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER
FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE VERFASSUNG DES LYCEE FRANCAIS
IN WIEN
StF: BGBl. Nr. 44/1983
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. I, IV, V und XI der Bestimmung des Art. 14 Abs. 10 B-VG unterliegen, wird genehmigt.Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel römisch eins,, römisch vier, römisch fünf und römisch elf der Bestimmung des Artikel 14, Absatz 10, B-VG unterliegen, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. XIV vorgesehenen Mitteilung zur Inkraftsetzung des Übereinkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XIV am 27. Feber 1983 in Kraft.Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel römisch vierzehn, vorgesehenen Mitteilung zur Inkraftsetzung des Übereinkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch vierzehn, am 27. Feber 1983 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und
die Regierung der Französischen Republik,
In Erkenntnis der Notwendigkeit, den seit Abschluß des Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Verfassung des Lycé Franςais in Wien vom 22. Feber 1952 eingetretenen Änderungen der einschlägigen österreichischen und französischen Schulvorschriften durch eine entsprechende Neuregelung dieses Übereinkommens Rechnung zu tragen und
erfüllt von dem Wunsche, die Anwendung des Artikels 4 des Österreichisch-Französischen Kulturübereinkommens vom 15. März 1947 *1) zu erleichtern,
haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1947*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,