Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1983Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Jede der Vertragsparteien teilt der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses übereinkommens erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen mit. Das übereinkommen tritt zwei Monate nach dem Datum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
Dieses übereinkommen gilt auf unbeschränkte Zeit.
Jede der Vertragsparteien kann dieses übereinkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird 180 Tage nach Empfang der Mitteilung durch die andere Partei wirksam.
Gleichzeitig tritt das übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Franςais in Wien vom 22. Feber 1952 außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 4. Mai 1982 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12121039
Alte Dokumentnummer
N7198318733J