Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1983Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Die im Lycée Franςais in Wien beschäftigten Dienstnehmer französischer Staatsbürgerschaft genießen die gleichen Vorteile und die gleichen Rechte wie jene des französischen Kulturinstituts in Österreich. Die Bestimmungen des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, finden auf diese Dienstnehmer keine Anwendung.Die im Lycée Franςais in Wien beschäftigten Dienstnehmer französischer Staatsbürgerschaft genießen die gleichen Vorteile und die gleichen Rechte wie jene des französischen Kulturinstituts in Österreich. Die Bestimmungen des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, finden auf diese Dienstnehmer keine Anwendung. (2)Absatz 2,Hingegen findet das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, auf im Lycée Franςais in Wien beschäftigte Dienstnehmer nichtfranzösischer Staatsbürgerschaft Anwendung.Hingegen findet das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auf im Lycée Franςais in Wien beschäftigte Dienstnehmer nichtfranzösischer Staatsbürgerschaft Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12121027
alte Dokumentnummer
N7198318721J