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Art. 4

Fassungen
ab 27.02.1983 — BGBl. Nr. 44/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute27.02.1983 BGBl. Nr. 44/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

27.02.1983BGBl. Nr. 44/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Der Unterricht im Lycée Franςais in Wien wird nach den amtlichen französischen Lehrplänen erteilt. Für Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft ist ein ergänzender Unterricht in deutscher Sprache für Deutsch, österreichische und deutsche Literatur, österreichische Geschichte und Sozialkunde sowie österreichische Geographie und Wirtschaftskunde zur Erreichung des Lehrziels der entsprechenden österreichischen Schulen in den genannten Bereichen verpflichtend.
  2. Absatz 2,Schülern nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ist die Teilnahme an diesem ergänzenden Unterricht auf deren Antrag zu gestatten.
  3. Absatz 3,Der Lehrplan (Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Klassen und das Stundenausmaß) für den ergänzenden Unterricht ist vom Bundesministers für Unterricht und Kunst nach Anhörung des Direktors des Lycée Franςais durch Verordnung zu erlassen.
  4. Absatz 4,Für die Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft gelten für den Religionsunterricht, der in deutscher Sprache zu erteilen ist, die österreichischen Vorschriften.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10009528

Dokumentnummer

NOR12121029

Alte Dokumentnummer

N7198318723J