Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1983Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Schüler, die vor erfolgreicher Ablegung des Baccalauréats aus dem Lycée Franςais ausscheiden, haben gemß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, eine Einstufungsprüfung abzulegen, wenn sie die Aufnahme in eine österreichische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule anstreben.Schüler, die vor erfolgreicher Ablegung des Baccalauréats aus dem Lycée Franςais ausscheiden, haben gemß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,, eine Einstufungsprüfung abzulegen, wenn sie die Aufnahme in eine österreichische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule anstreben. (2)Absatz 2,Die Einstufungsprüfung entfällt für jene Schüler, die den ergänzenden Unterricht erfolgreich besucht haben, bei einem übertritt in die 1. bis 4. Schulstufe zur Gänze, ab der 5. Schulstufe hinsichtlich der dem ergänzenden Unterricht entsprechenden Unterrichtsgegenständen.
(3)Absatz 3,Für den Fall des übertritts ist der Schüler im Bereich des ergänzenden Unterrichts auch nach den österreichischen Leistungsbeurteilungsvorschriften zu beurteilen. Im Zeugnis sind beide Beurteilungen ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12121031
Alte Dokumentnummer
N7198318725J