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Art. 6

Fassungen
ab 27.02.1983 — BGBl. Nr. 44/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute27.02.1983 BGBl. Nr. 44/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

27.02.1983BGBl. Nr. 44/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Schüler, die vor erfolgreicher Ablegung des Baccalauréats aus dem Lycée Franςais ausscheiden, haben gemß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,, eine Einstufungsprüfung abzulegen, wenn sie die Aufnahme in eine österreichische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule anstreben.
  2. Absatz 2,Die Einstufungsprüfung entfällt für jene Schüler, die den ergänzenden Unterricht erfolgreich besucht haben, bei einem übertritt in die 1. bis 4. Schulstufe zur Gänze, ab der 5. Schulstufe hinsichtlich der dem ergänzenden Unterricht entsprechenden Unterrichtsgegenständen.
  3. Absatz 3,Für den Fall des übertritts ist der Schüler im Bereich des ergänzenden Unterrichts auch nach den österreichischen Leistungsbeurteilungsvorschriften zu beurteilen. Im Zeugnis sind beide Beurteilungen ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10009528

Dokumentnummer

NOR12121031

Alte Dokumentnummer

N7198318725J