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Art. 8

Fassungen
ab 27.02.1983 — BGBl. Nr. 44/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute27.02.1983 BGBl. Nr. 44/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.02.1983BGBl. Nr. 44/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel römisch acht

  1. Absatz eins,Die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern österreichischer Staatsbürgerschaft am Lycée Franςais in Wien abzulegen sind, richten sich nach den jeweiligen amtlichen französischen Prüfungsvorschriften mit den in einem besonderen Übereinkommen der Regierungen festgelegten Abweichungen.
  2. Absatz 2,In dem im Absatz 1 vorgesehenen übereinkommen der Regierungen werden von Österreich jene Gebiete aus dem Bereich des im Artikel römisch vier Absatz 1 zweiter Satz festgelegten ergänzenden Unterrichts bestimmt, aus welchen Prüfungen zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern österreichischer Staatsbürgerschaft abzulegen sind. Frankreich bestimmt in Entsprechung dazu, welche nach den amtlich französischen Prüfungsvorschriften vorgesehenen Prüfungen dafür entfallen.
  3. Absatz 3,Schüler nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß Artikel römisch vier Absatz 2 den ergänzenden Unterricht erfolgreich besucht haben, können ebenfalls Prüfungen gemäß Absatz 2 ablegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10009528

Dokumentnummer

NOR12121033

Alte Dokumentnummer

N7198318727J