Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1983Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2 gilt das vorliegende Abkommen für den Bereich der Rechtswissenschaften.
(2)Absatz 2,Die Ausweitung des Geltungsbereiches des Abkommens auf andere Fachbereiche kann von den Vertragsstaaten über Empfehlung der gemäß Artikel 9 eingerichteten Gemischten Kommission einvernehmlich festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12120837
alte Dokumentnummer
N7198310423Y