Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 151/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Kombination
§ 3.Paragraph 3,
Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft ist nach Wahl des Hörers mit dem Studium einer zweiten Studienrichtung zu kombinieren. Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studien sieht dafür die dort in § 3 Abs. 1 aufgezählten Studienrichtungen vor. über andere Kombinationsmöglichkeiten entscheidet das zuständige Universitätsorgan. Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft ist nach Wahl des Hörers mit dem Studium einer zweiten Studienrichtung zu kombinieren. Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studien sieht dafür die dort in Paragraph 3, Absatz eins, aufgezählten Studienrichtungen vor. über andere Kombinationsmöglichkeiten entscheidet das zuständige Universitätsorgan.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12121061
Alte Dokumentnummer
N7198320115J