Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
12.03.1983 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 151/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 812.03.198330.09.2003 BGBl. Nr. 151/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.03.1983BGBl. Nr. 151/1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), bei Absolvierung von Fachstudien im Ausland, bei fachspezifischen Volontariaten und bei Berufstätigkeit des Studierenden kann das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 16 und 26 Wochenstunden aus den in Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 16 und 22 Wochenstunden aus den in Absatz 7, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Wurde die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

---------------------------------------------------------

                                        !     Zahl der

           Name des Faches              !  Wochenstunden

---------------------------------------------------------

  a) Theorien und Methoden der

     Publizistik- und

     Kommunikationswissenschaft                       4-8

  b) Praxisfelder der gesellschaftlichen

     Kommunikation                                    4-6

  c) nach Wahl des Kandidaten drei

     der bei der ersten Diplomprüfung

     in § 5 Abs. 2 lit. b

     bis f genannten Fächer oder

     weiterer Wahlfächer gemäß

     § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

     über geisteswissenschaftliche

     und naturwissenschaftliche

     Studienrichtungen. Zwei

     der gewählten Fächer dürfen

     mit den bei der ersten

     Diplomprüfung gewählten

     Fächern nicht übereinstimmen.                   8-12

  1. Absatz 6,Wurde die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 9, zu wählenden Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
  2. Absatz 7,Wurde die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

---------------------------------------------------------

                                        !     Zahl der

           Name des Faches              !  Wochenstunden

---------------------------------------------------------

  a) Theorien und Methoden der

     Publizistik- und

     Kommunikationswissenschaft                       4-6

  b) Praxisfelder der gesellschaftlichen

     Kommunikation                                    4-6

  c) nach Wahl des Hörers drei der

     bei der ersten Diplomprüfung in

     § 5 Abs. 2 lit. b bis f genannten

     Fächer oder weiterer Wahlfächer

     gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

     über geisteswissenschaftliche

     und naturwissenschaftliche

     Studienrichtungen.

     Eines der gewählten Fächer darf

     mit den bei der ersten Diplomprüfung

     gewählten Fächern nicht

     übereinstimmen.                                 8-10

  1. Absatz 8,Im Hinblick auf den Abschluß der Prüfungsfächer ist Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 9,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von 5 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009540

Dokumentnummer

NOR12121066

Alte Dokumentnummer

N7198320120J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/151/P8/NOR12121066