Rechtstracker.at

Art. 2 § 14

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1401.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Art. 2 § 1401.10.199030.09.1993 BGBl. Nr. 470/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Diplomarbeit

Paragraph 14, (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem der Grundzügefächer entnommen wird, ist Paragraph 10, nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die gewählte Studienrichtung wesentlich charakterisiert.
  2. Absatz 3,Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden.
  3. Absatz 4,Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (Paragraph 25, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.

Schlagworte

Diplomprüfungsfach

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12124963

Alte Dokumentnummer

N7199329203J