Rechtstracker.at

Art. 2 § 4

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 401.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Art. 2 § 410.02.198330.09.1993 BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 4, (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die zuständige akademische Behörde kann aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

  1. Absatz 2,Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription und Teilnahme an der Orientierungs-Lehrveranstaltung "Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", die als Block am Beginn jedes Semesters abgehalten wird, sowie die Inskription und die Erbringung der im Studienplan gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für die gewählte Studienrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, wichtigen lebenden Fremdsprache und für die Studienrichtungen Sozialwirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik sowie Wirtschaftsinformatik den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus.

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12124956

Alte Dokumentnummer

N7199329196J