Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) In der Studienrichtung Soziologie sind nach Maßgabe des § 8Paragraph 5, (1) In der Studienrichtung Soziologie sind nach Maßgabe des Paragraph 8
Diplomprüfungsfächer:
im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:
Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;
Grundzüge der politischen Ökolnomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;
im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:
Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung;
eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts;
Vorprüfungsfächer:
Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge des Strafrechts,
Grundzüge der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten,eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten,
Grundzüge des Privatrechts;
im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:
Grundzüge der angewandeten Methematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie,
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
(2)Absatz 2,In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind
Diplomprüfungsfächer
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
Vorprüfungsfächer:
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge des öffentlichen Rechts;
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten,eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten,
Grundzüge der Politikwissenschaft.
(3)Absatz 3,In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind
Diplomprüfungsfächer:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
Vorprüfungsfächer:
Grundzüge des Privatrechts;
Grundzüge und Methoden der Soziologie;
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
(4)Absatz 4,In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind
Diplomprüfungsfächer
im Studienzweig Betriebswirtschaft:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge der angewandten Mathematik und Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge und Methoden der Soziologie;
im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
Grundzüge der Informatik;
relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;
relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
Englische Wirtschaftssprache;
die zweite gewählte Fremdsprache.
Vorprüfungsfächer:
im Studienzweig Betriebswirtschaft:
eines der beiden unter lit. a Z 1 cc) nicht gewählten Fächer;eines der beiden unter Litera a, Ziffer eins, cc) nicht gewählten Fächer;
das andere der beiden unter lit. a Z 1das andere der beiden unter Litera a, Ziffer eins
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten;eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten;
im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:
Arbeits- und Betriebssoziologie;
Arbeits- und Betriebspsychologie;
Angewandte Mathematik und Statistik.
(5)Absatz 5,In der Studienrichtung Handelswissenschaft sind
Diplomprüfungsfächer:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten;eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten;
Vorprüfungsfächer:
Grundzüge des Privatrechts;
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
eine zweite Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten.eine zweite Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten.
(6)Absatz 6,In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik sind
Diplomprüfungsfächer:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der Erziehungswissenschaft und Wirtschaftspädagogik;
Vorprüfungsfächer:
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
Grundzüge des Privatrechts;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge der qualitativen und quantitativen Methoden der empirischen Sozialforschung;
Grundzüge und Methoden der Soziologie;
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2;eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte.
(7)Absatz 7,In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sind
Diplomprüfungsfächer:
Mathematik und Statistik;
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
Grundzüge der Informatik;
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik.
Vorprüfungsfächer:
System- und Modelltheorie;
relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten, Grundzüge und Methoden der Soziologie.eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten, Grundzüge und Methoden der Soziologie.
(8)Absatz 8,In der Studienrichtung Statistik sind
Dipolomprüfungsfächer:
Mathematik für Statistiker;
Einführung in die Statistik;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Vorprüfungsfächer:
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge des öffentlichen Rechts;
eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge und Methoden der Soziologie,
eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten;eine Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten;
Grundzüge der Informatik.
Schlagworte
Sozialgeschichte, Sozialwissenschaftler
Dokumentnummer
NOR12124957
Alte Dokumentnummer
N7199329197J