nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des § 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des Paragraph 13, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:
Grundzüge und Methoden der Soziologie,
Finanzrecht,
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
Grundzüge der Informatik,
eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, nach Wahl des Kandidaten, Technologie,
Raumplanung,
eine dritte Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten,eine dritte Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten,
Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.