Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Sonderbestimmung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik
§ 9. (1) Im Rahmen der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Universität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden zu absolvieren. Die Absolvierung des Schulpraktikums ist Voraussetzung für das Antreten zur zweiten Diplomprüfung aus den Fächern "Erziehungswissenschaft" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer".Paragraph 9, (1) Im Rahmen der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Universität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden zu absolvieren. Die Absolvierung des Schulpraktikums ist Voraussetzung für das Antreten zur zweiten Diplomprüfung aus den Fächern "Erziehungswissenschaft" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer".
(2)Absatz 2,Bei der Erlassung der Studienordnungen und Studienpläne sind im Rahmen der Prüfungsfächer "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" die Bildungsinhalte der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, insbesondere auf den Teilgebieten Kostenrechnung, Rechnungswesen, Wirtschaftliches Rechnen und Schriftverkehr, besonders zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'', „Besondere Betriebswirtschaftslehre'', „Volkswirtschaftslehre'', „Erziehungswissenschaft'' oder „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer'' zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach der zweiten Diplomprüfung entnommen werden, wenn das zuständige Organ vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt.
Schlagworte
Diplomprüfungsfach
Dokumentnummer
NOR12124960
Alte Dokumentnummer
N7199329200J