Rechtstracker.at

Art. 2 § 9

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 901.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Art. 2 § 910.02.198330.09.1993 BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Sonderbestimmung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik

Paragraph 9, (1) Im Rahmen der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Universität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden zu absolvieren. Die Absolvierung des Schulpraktikums ist Voraussetzung für das Antreten zur zweiten Diplomprüfung aus den Fächern "Erziehungswissenschaft" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer".

  1. Absatz 2,Bei der Erlassung der Studienordnungen und Studienpläne sind im Rahmen der Prüfungsfächer "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und "Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" die Bildungsinhalte der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, insbesondere auf den Teilgebieten Kostenrechnung, Rechnungswesen, Wirtschaftliches Rechnen und Schriftverkehr, besonders zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'', „Besondere Betriebswirtschaftslehre'', „Volkswirtschaftslehre'', „Erziehungswissenschaft'' oder „Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer'' zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach der zweiten Diplomprüfung entnommen werden, wenn das zuständige Organ vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt.

Schlagworte

Diplomprüfungsfach

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12124960

Alte Dokumentnummer

N7199329200J