Rechtstracker.at

§ 16 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1601.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Ordentliche Studien

Paragraph 16, (1) Die ordentlichen Studien dienen der künstlerischen, der künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie dem Erwerb der Befähigung zur Erschließung der Künste durch selbständige Arbeit. Die ordentlichen Studien umfassen in jeder Studienrichtung die zur Erreichung des Studienzieles dieser Studienrichtung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächer. Für die Erwerbung des im Paragraph 45, Absatz eins, angeführten akademischen Grades sind in den Studienrichtungen 1 bis 26 sowie 29 bis 37 der Anlage A zusätzlich zu den in der Anlage A angeführten Pflicht- und Wahlfächern im Studienplan Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben, wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten Bedacht zu nehmen ist.

  1. Absatz 2,Sind in einer Studienrichtung Wahlfächer vorgeschrieben, so ist der Studierende berechtigt, die Wahlfächer durch andere ersetzen, sofern diese in einer fachlichen sinnvollen und pädagogisch vertretbaren Beziehung zu den Pflichtfächern der Studienrichtung stehen und die Gesamtzahl der Wochenstunden aus den Lehrveranstaltungen nicht wesentlich unterschritten wird. Die Entscheidung des Studierenden bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden der Studienkommission.
  2. Absatz 3,Auf Ansuchen des Studierenden ist eine Verbindung von Fächern, die verschiedenen Studienrichtungen der Hochschulen oder teils Studienrichtungen der Hochschulen, teils solchen der Universitäten angehören, vom Rektor der Hochschule, an der der Schwerpunkt des Studienprogrammes liegt, nach Anhörung der zuständigen Studienkommissionen zu bewilligen, wenn die Verbindung im Hinblick auf eine künstlerische, künstlerisch-pädagogische oder eine andere künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung sinnvoll erscheint, wenigstens ein Fach ein zentrales künstlerisches Fach ist und die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 6, nicht ausreichen (studium irregulare). Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm zu beschreiben. Der Bewilligungsbescheid hat je nach dem Schwerpunkt des Studienprogramms die Immatrikulation, die Dauer der Studien, die Pflichtfächer, die abzulegenden Prüfungen sowie den akademischen Grad festzulegen.
  3. Absatz 4,Ein Studienversuch kann durchgeführt werden, wenn die zuständigen akademischen Behörden die Einrichtung neuer Studienrichtungen (Studienzweige) beantragt haben oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wenigstens zehn vollständige Ansuchen von ordentlichen Hörern auf Genehmigung eines studium irregulare mit gleichem Studienprogramm vorliegen.
  4. Absatz 5,Zur Durchführung des Studienversuches ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln, an welchen Hochschulen der Studienversuch einzurichten ist und ob der Studienversuch gemeinsam mit einer Universität einzurichten ist. Ferner sind die Bezeichnung des Studiums, die Studiendauer, eine allfällige Gliederung in Studienabschnitte, die Pflichtfächer und gegebenenfalls die Wahlfächer und die abzulegenden Prüfungen zu regeln. Die Erlassung der Verordnung setzt voraus, daß die für den Studienversuch nötigen Aufwendungen zur Verfügung gestellt werden können und die zur Überprüfung der Durchführung und zur Auswertung der Ergebnisse des Studienversuches erforderlichen Vorkehrungen gesichert sind. Auf Grund dieser Verordnung hat die für den Studienversuch von den zuständigen akademischen Behörden einzusetzende Studienkommission einen Studienplan zu erlassen. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Der Studienversuch beginnt mit dem auf die Kundmachung des Studienplanes folgenden Wintersemester und endet nach einem der Studiendauer entsprechenden Zeitraum.
  6. Absatz 7,Nach Beendigung des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach den Vorschriften, die für den Studienversuch Geltung hatten, zu vollenden oder unter Anwendung der Paragraphen 29, Absatz 3, Anmerkung, richtig: Paragraph 29, Absatz 2,) und 31 Absatz 2, auf eine verwandte Studienrichtung überzugehen.
  7. Absatz 8,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann, wenn die bisherigen Erfahrungen für eine sichere Beurteilung des Studienversuches nicht ausreichen, den Studienversuch nach Anhörung der zuständigen akademischen Behörden durch Verordnung verlängern. Die Verlängerung darf einen der Studiendauer entsprechenden Zeitraum nicht überschreiten.

Schlagworte

Magister der Künste, Magister artium, Mag. art., Pflichtfach

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124975

Alte Dokumentnummer

N7199329220J