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§ 16a KHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16a01.02.198931.07.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Internationale Studienprogramme

Paragraph 16 a, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 durch Verordnung (Studienordnung) nach Anhörung des Gesamtkollegiums (Akademiekollegiums) Studien an inländischen gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder solchen gleichrangigen Anstalten als ordentliche Studien (Kurzstudien) einrichten.

  1. Absatz 2,Die Erlassung der Studienordnung erfolgt unter Berücksichtigung von Programmkonzepten über mögliche Formen internationaler Studienprogramme, die von österreichischen Hochschulen gemeinsam mit ausländischen Hochschulen (gleichrangigen Anstalten) ausgearbeitet werden.

  1. Absatz 3,Die Einrichtung eines internationalen Studienprogramms setzt voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der österreichischen Hochschule ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes in den an der Hochschule bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich ist.

  1. Absatz 4,Das internationale Studienprogramm besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Teil ist an der in der Studienordnung bezeichneten österreichischen Hochschule abzulegen, der ausländische Teil wird an einer ausländischen Hochschule (gleichrangigen Anstalt) abgelegt. Wird der ausländische Teil an der in der Studienordnung bezeichneten ausländischen Hochschule (gleichrangigen Anstalt) entsprechend den Studienvorschriften für das internationale Studienprogramm abgelegt, so gelten die im Ausland abgelegten Studien und Prüfungen als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Hochschulen. Die Einbeziehung mehrerer inländischer und ausländischer Hochschulen (gleichrangiger ausländischer Anstalten) ist zulässig.

  1. Absatz 5,In der Studienordnung für das internationale Studienprogramm sind die beteiligten Hochschulen (gleichrangige ausländische Anstalten), die Art des Studiums (Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17,), die Bezeichnung des Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges und die Geltungsdauer des Studienprogramms zu bestimmen. Überdies hat die Studienordnung zu bestimmen, ob ein Diplomgrad (Paragraph 45, Absatz eins,) oder eine Berufsbezeichnung (Paragraph 17, Absatz eins,) nach erfolgreicher Ablegung aller vorgeschriebenen Prüfungen den Absolventen des internationalen Studienprogramms zu verleihen ist.

  1. Absatz 6,Für den Fall des Auslaufens der Geltungsdauer einer Studienordnung hat diese auch Regelungen über die Anrechnung und Anerkennung bereits absolvierter Studienzeiten und Prüfungen für den Übertritt in verwandte Studienrichtungen und über die Möglichkeit der Beendigung dieses Studienprogramms vorzusehen.

  1. Absatz 7,Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß Paragraph 8, zu erlassen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120900

Alte Dokumentnummer

N7198310587Y