Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16bParagraph 16 b
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Studien in einer Fremdsprache
(Verfassungsbestimmung)
§ 16b. (1) Abgesehen von Lehrveranstaltungen aus Fächern, die eine Fremdsprache selbst zum Gegenstand haben, darf eine Lehrveranstaltung dann in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die zuständige Studienkommission über Vorschlag des Leiters der geplanten Lehrveranstaltung dies beschließt. Ein solcher Beschluß ist nur zulässig, wennParagraph 16 b, (1) Abgesehen von Lehrveranstaltungen aus Fächern, die eine Fremdsprache selbst zum Gegenstand haben, darf eine Lehrveranstaltung dann in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die zuständige Studienkommission über Vorschlag des Leiters der geplanten Lehrveranstaltung dies beschließt. Ein solcher Beschluß ist nur zulässig, wenn
gewährleistet ist, daß den Studierenden - außer in den Fällen der Z 3 - unabhängig von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen der Abschluß ihres ordentlichen Studiums in der vorgeschriebenen Studiendauer allein auf Grund der in deutscher Sprache angebotenen Lehrveranstaltungen möglich ist, odergewährleistet ist, daß den Studierenden - außer in den Fällen der Ziffer 3, - unabhängig von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen der Abschluß ihres ordentlichen Studiums in der vorgeschriebenen Studiendauer allein auf Grund der in deutscher Sprache angebotenen Lehrveranstaltungen möglich ist, oder
die Lehrveranstaltung im Rahmen eines Freifaches angeboten wird, oder
die Studienordnung eines internationalen Studienprogramms die Möglichkeit vorsieht, daß Teile dieses Studiums in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.
(2)Absatz 2,Wird eine Lehrveranstaltung im Rahmen eines Pflicht- oder Wahlfaches für mehrere Studienrichtungen eingerichtet, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 1 von allen zuständigen Studienkommissionen erforderlich.Wird eine Lehrveranstaltung im Rahmen eines Pflicht- oder Wahlfaches für mehrere Studienrichtungen eingerichtet, so sind Beschlüsse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, von allen zuständigen Studienkommissionen erforderlich.
(3)Absatz 3,Die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 und 2 umfaßt auch die Feststellung des Studienerfolges über die betreffende Lehrveranstaltung. Für die Zulässigkeit der Abhaltung anderer Prüfungen in einer Fremdsprache gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.Die Beschlußfassung gemäß Absatz eins und 2 umfaßt auch die Feststellung des Studienerfolges über die betreffende Lehrveranstaltung. Für die Zulässigkeit der Abhaltung anderer Prüfungen in einer Fremdsprache gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Schriftliche Prüfungsarbeiten gemäß § 32 und Diplomarbeiten sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Die Studierenden haben jedoch das Recht, diese in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Beurteilenden zugestimmt haben.Schriftliche Prüfungsarbeiten gemäß Paragraph 32 und Diplomarbeiten sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Die Studierenden haben jedoch das Recht, diese in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Beurteilenden zugestimmt haben.
(5)Absatz 5,Im Unterrichtsplan eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses kann vorgesehen werden, daß dieser ganz oder teilweise in einer lebenden Fremdsprache abgehalten wird.
(6)Absatz 6,Die Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung sowie das Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses können zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in einer lebenden Fremdsprache abgefaßt werden.
Dokumentnummer
NOR12120901
Alte Dokumentnummer
N7198310588Y