Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Kurzstudien
§ 17. (1) Kurzstudien nach Maßgabe der Anlage B zu diesem Bundesgesetz dienen der künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsausbildung auf einem begrenzten Fachgebiet. Sie führen nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades, doch sind die Absolventen berechtigt, eine Berufsbezeichnung nach Maßgabe der Anlage B zu führen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält, sind auf Kurzstudien die für ordentliche Studien geltenden Bestimmungen einschließlich der §§ 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 17, (1) Kurzstudien nach Maßgabe der Anlage B zu diesem Bundesgesetz dienen der künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsausbildung auf einem begrenzten Fachgebiet. Sie führen nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades, doch sind die Absolventen berechtigt, eine Berufsbezeichnung nach Maßgabe der Anlage B zu führen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält, sind auf Kurzstudien die für ordentliche Studien geltenden Bestimmungen einschließlich der Paragraphen 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf die Einrichtung von Kurzstudien sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 anzuwenden.Auf die Einrichtung von Kurzstudien sind die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12120902
Alte Dokumentnummer
N7198310589Y