Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 18. (1) Die ordentlichen Studien sind nach Maßgabe der Anlage A in Studienabschnitte zu gliedern.Paragraph 18, (1) Die ordentlichen Studien sind nach Maßgabe der Anlage A in Studienabschnitte zu gliedern.
(2)Absatz 2,Die ordentlichen Studien sind mit einer Diplomprüfung abzuschließen. Bei einer Gliederung in Studienabschnitte ist jeder Studienabschnitt mit einer Diplomprüfung abzuschließen.
(3)Absatz 3,Auf Antrag des Studierenden hat die Studienkommission die vorgeschriebene Studiendauer zu verkürzen, sofern der Studierende
das Lehrziel der Studienrichtung (des Studienabschnittes) in den zentralen künstlerischen Fächern vorzeitig erreicht hat oder auf Grund seines bisherigen Studienfortganges voraussichtlich vorzeitig erreichen wird und
die Gewähr geboten ist, daß der Studierende während der verkürzten Studiendauer sämtliche Lehrveranstaltungen aus den sonstigen Pflichtfächern und den Wahlfächern durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abschließen kann.
(4)Absatz 4,Die Studienkommission hat im Falle des Abs. 3 zum Zwecke der Feststellung, ob das Lehrziel der Studienrichtung (des Studienabschnittes) erreicht wurde oder vorzeitig erreichbar sein wird, Gutachten der Leiter der vom Studierenden zuletzt inskribierten Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern einzuholen.Die Studienkommission hat im Falle des Absatz 3, zum Zwecke der Feststellung, ob das Lehrziel der Studienrichtung (des Studienabschnittes) erreicht wurde oder vorzeitig erreichbar sein wird, Gutachten der Leiter der vom Studierenden zuletzt inskribierten Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern einzuholen.
(5)Absatz 5,Im Falle der Verkürzung der Studiendauer ist der Studierende bereits nach Ablauf der verkürzten Studiendauer zu der das Studium (den betreffenden Studienabschnitt) abschließenden Diplomprüfung zuzulassen, sofern er auch die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllt.
(6)Absatz 6,Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers bewilligen, daß Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern, die einem bestimmten Studienabschnitt zugeordnet sind, mit Ausnahme der zentralen künstlerischen Fächer, im anderen Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abgeschlossen werden.
(7)Absatz 7,Der Studierende ist berechtigt, eingerechnete Semester (§ 29 Abs. 1) freiwillig zu wiederholen. Diese Berechtigung besteht während des ordentlichen Studiums nur zweimal. Das wiederholte Semester ist in die Gesamtdauer des Studiums nicht einzurechnen.Der Studierende ist berechtigt, eingerechnete Semester (Paragraph 29, Absatz eins,) freiwillig zu wiederholen. Diese Berechtigung besteht während des ordentlichen Studiums nur zweimal. Das wiederholte Semester ist in die Gesamtdauer des Studiums nicht einzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12120903
Alte Dokumentnummer
N7198310590Y