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§ 18 KHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.02.198931.07.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 18, (1) Die ordentlichen Studien sind nach Maßgabe der Anlage A in Studienabschnitte zu gliedern.

  1. Absatz 2,Die ordentlichen Studien sind mit einer Diplomprüfung abzuschließen. Bei einer Gliederung in Studienabschnitte ist jeder Studienabschnitt mit einer Diplomprüfung abzuschließen.

  1. Absatz 3,Auf Antrag des Studierenden hat die Studienkommission die vorgeschriebene Studiendauer zu verkürzen, sofern der Studierende
    1. Ziffer eins
      das Lehrziel der Studienrichtung (des Studienabschnittes) in den zentralen künstlerischen Fächern vorzeitig erreicht hat oder auf Grund seines bisherigen Studienfortganges voraussichtlich vorzeitig erreichen wird und
    2. Ziffer 2
      die Gewähr geboten ist, daß der Studierende während der verkürzten Studiendauer sämtliche Lehrveranstaltungen aus den sonstigen Pflichtfächern und den Wahlfächern durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abschließen kann.

  1. Absatz 4,Die Studienkommission hat im Falle des Absatz 3, zum Zwecke der Feststellung, ob das Lehrziel der Studienrichtung (des Studienabschnittes) erreicht wurde oder vorzeitig erreichbar sein wird, Gutachten der Leiter der vom Studierenden zuletzt inskribierten Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern einzuholen.

  1. Absatz 5,Im Falle der Verkürzung der Studiendauer ist der Studierende bereits nach Ablauf der verkürzten Studiendauer zu der das Studium (den betreffenden Studienabschnitt) abschließenden Diplomprüfung zuzulassen, sofern er auch die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllt.

  1. Absatz 6,Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers bewilligen, daß Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern, die einem bestimmten Studienabschnitt zugeordnet sind, mit Ausnahme der zentralen künstlerischen Fächer, im anderen Studienabschnitt durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abgeschlossen werden.

  1. Absatz 7,Der Studierende ist berechtigt, eingerechnete Semester (Paragraph 29, Absatz eins,) freiwillig zu wiederholen. Diese Berechtigung besteht während des ordentlichen Studiums nur zweimal. Das wiederholte Semester ist in die Gesamtdauer des Studiums nicht einzurechnen.

Schlagworte

Pflichtfach

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120903

Alte Dokumentnummer

N7198310590Y