Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Aufnahme als ordentlicher Hörer
§ 23. (1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums in einer bestimmten Studienrichtung anstrebt, hat um Aufnahme an jener Hochschule anzusuchen, an der diese Studienrichtung eingerichtet wurde. Die Aufnahme in den Verband der Hochschule in Form der Immatrikulation hat jedoch an nur einer Hochschule oder Universität zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung des Studiums derselben Studienrichtung an mehreren Hochschulen ist unzulässig. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sowie deren Anrechenbarkeit in der vom ordentlichen Hörer gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer anderen Hochschule oder Universität ist jedoch zulässig, wenn die Lehrveranstaltung an der Hochschule, an der er aufgenommen wurde, nicht angeboten wird, oder die Studienrichtung (Studienzweig) seiner Wahl von mehr als einer Hochschule oder von einer Hochschule und einer Universität gemeinsam durchgeführt wird. Wer als ordentlicher Hörer an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert ist und im Rahmen seines Studiums Teile davon an einer anderen Hochschule zu absolvieren hat, ist auch an dieser Hochschule als ordentlicher Hörer aufzunehmen, sofern er die erforderlichen Vorkenntnisse und eine allenfalls notwenidge künstlerische Begabung nachgewiesen hat. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 23, (1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums in einer bestimmten Studienrichtung anstrebt, hat um Aufnahme an jener Hochschule anzusuchen, an der diese Studienrichtung eingerichtet wurde. Die Aufnahme in den Verband der Hochschule in Form der Immatrikulation hat jedoch an nur einer Hochschule oder Universität zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung des Studiums derselben Studienrichtung an mehreren Hochschulen ist unzulässig. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sowie deren Anrechenbarkeit in der vom ordentlichen Hörer gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer anderen Hochschule oder Universität ist jedoch zulässig, wenn die Lehrveranstaltung an der Hochschule, an der er aufgenommen wurde, nicht angeboten wird, oder die Studienrichtung (Studienzweig) seiner Wahl von mehr als einer Hochschule oder von einer Hochschule und einer Universität gemeinsam durchgeführt wird. Wer als ordentlicher Hörer an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert ist und im Rahmen seines Studiums Teile davon an einer anderen Hochschule zu absolvieren hat, ist auch an dieser Hochschule als ordentlicher Hörer aufzunehmen, sofern er die erforderlichen Vorkenntnisse und eine allenfalls notwenidge künstlerische Begabung nachgewiesen hat. Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer kann sich bewerben, wer
die Aufnahmsprüfung (§ 24) erfolgreich abgelegt hat, sofern nicht gemäß § 24 Abs. 4 Nachsicht von der Ablegung erteilt wurde;die Aufnahmsprüfung (Paragraph 24,) erfolgreich abgelegt hat, sofern nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Nachsicht von der Ablegung erteilt wurde;
die über die Aufnahmsprüfung hinausgehenden besonderen Aufnahmsvoraussetzungen nach Maßgabe der Anlagen A und B erfüllt;
das für die einzelnen Studienrichtungen oder Kurzstudien festgesetzte Mindestalter erreicht hat. Enthalten die Anlagen A und B keine Bestimmungen über das Mindestalter des Aufnahmswerbers, so ist die Vollendung des 17. Lebensjahres Voraussetzung für die Aufnahme als ordentlicher Hörer;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
(3)Absatz 3,Ist das im Ausland erworbene Reifezeugnis eines Bewerbers einem österreichischen Reifezeugnis nicht gleichwertig, so sind vom Rektor die erforderlichen und vor der Aufnahme als ordentlicher Hörer abzulegenden Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse werden dadurch nicht berührt.
(4)Absatz 4,Hat der Aufnahmswerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt, so ist er vom Rektor als ordentlicher Hörer aufzunehmen.Hat der Aufnahmswerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt, so ist er vom Rektor als ordentlicher Hörer aufzunehmen.
(5)Absatz 5,Dem ordentlichen Hörer ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form des Ausweises, die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 51 Abs. 1 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.Dem ordentlichen Hörer ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form des Ausweises, die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im Paragraph 51, Absatz eins, vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.
(6)Absatz 6,Das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel das Rektorat mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.
(7)Absatz 7,Fremde, die zu einem Studium zugelassen oder zur Ablegung von Prüfungen eingeladen sind, deren Bestehen eine Zulassungsvoraussetzung bildet, haben für diesen Zweck auf Grund einer entsprechenden Mitteilung durch die Hochschule bis zur angemessenen Studiendauer Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz oder eines Sichtvermerkes. Die angemessene Studiendauer und die Studientätigkeit sind gegenüber der für die Erteilung zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Studienerfolgsrichtlinien für den Bezug der Familienbeihilfe sind für die Beurteilung des angemessenen Studienerfolges sinngemäß anzuwenden, wobei jedoch auf die besondere Situation fremdsprachiger Studienanfänger Bedacht zu nehmen ist. Näheres hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu bestimmen.
Anmerkung
vgl. Ärztegesetz - ÄrzteG 1984, BGBl. Nr. 373/1984
Dokumentnummer
NOR12125883
Alte Dokumentnummer
N7199547645J