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§ 24 KHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.02.198931.07.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Aufnahmsprüfung

Paragraph 24, (1) Durch die Aufnahmsprüfung sind die Begabung für die zentralen künstlerischen Fächer der gewählten Studienrichtung, die physische Eignung und nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und B auch Vorkenntnisse für die Studienrichtung oder das Kurzstudium festzustellen.

  1. Absatz 2,Gelangt der Prüfungssenat im Zuge der Aufnahmsprüfung zur Auffassung, daß der Aufnahmswerber für ein anderes als das von ihm gewählte Studium besser geeignet wäre, so hat er diesen entsprechend zu beraten.

  1. Absatz 3,Ist es zweifelhaft, ob ein Aufnahmswerber den erforderlichen physischen Anforderungen entspricht, so hat ihm der Prüfungssenat die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens aufzutragen.

  1. Absatz 4,Auf Antrag des Aufnahmswerbers kann der Prüfungssenat von der Ablegung der Aufnahmsprüfung oder von Teilen derselben Nachsicht gewähren, wenn auf Grund von Vorstudien des Aufnahmswerbers an Universitäten, Hochschulen oder anderen künstlerischen Lehranstalten Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt wurden.

  1. Absatz 5,Wer die Aufnahmsprüfung für eine Studienrichtung an einer Hochschule bestanden hat, ist im Falle seiner Bewerbung um die Aufnahme als ordentlicher Hörer derselben Studienrichtung an einer anderen Hochschule von der neuerlichen Ablegung der Aufnahmsprüfung befreit. Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 7, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der für die Aufnahmsprüfung zuständige Prüfungssenat zu entscheiden hat.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120909

Alte Dokumentnummer

N7198310596Y